Beim Sponsoring auch an den Fiskus denken

Beim Sponsoring auch an das Finanzamt denken

Für Spenden erbringen gemeinnützige Organisationen keine Gegenleistung. Das ist beim Sponsoring anders: Die Einnahmen aus einem Sponsoring- oder Werbedeal müssen daher versteuert werden. Doch es gibt auch Ausnahmen. Dieser Teil der Serie des Fundraiser-Magazins zur Non-Profit-Arbeit für Einsteiger verrät, worauf im Umgang mit Sponsoren zu achten ist.

„Sponsoring wird immer dann attraktiv, wenn die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden nicht mehr ausreichen“, sagt Prof. Gerhard Geckle. Der Lehrbeauftragte für Steuer- und Vereinsrecht an der Universität Heidelberg warnt jedoch vor einem leichtfertigen Umgang mit Sponsorengeldern: „Anders als bei einer Spende wird beim Sponsoring immer eine Gegenleistung erbracht.“ Damit müssen die Einnahmen in der Regel versteuert werden.

„Werbung und Sponsoring unterliegen den gleichen steuerlichen Grundsätzen“, bestätigt Heidemarie Pickard, Geschäftsführerin der gleichnamigen Steuerberatungsgesellschaft in Lüdenscheid. Eine Spende ist an keinerlei Auflagen gebunden, erläutert die Expertin. Anders beim Sponsoring: Hier verpflichtet sich die Non-Profit-Organisation, für die finanzielle Unterstützung den Namen des Sponsors anzuzeigen und zu nennen.

Werbung geht noch einen Schritt weiter: „Unter Werbung versteht man das aktive Anbieten, Erinnern und Aufzeigen von Produkten und Dienstleistungen“, so Pickard. Beide Bereiche werden dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zugeordnet und sind damit grundsätzlich ertragsteuer- und umsatzsteuerpflichtig. „Wenn der Umsatz 17 500 Euro im Jahr überschreitet, muss auf Sponsoring-Einnahmen Umsatzsteuer gezahlt werden“, sagt Geckle. Ertragsteuer wird bei Gesamteinnahmen über 35 000 Euro fällig.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: „Abweichend von diesem Grundsatz können Sponsoringzahlungen unter Umständen auch nicht als Einnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes angesehen werden“, sagt Pickard. Dies könne der Fall sein, wenn der Verein lediglich ohne besondere Hervorhebung auf den Namen des Sponsors hinweise – zum Beispiel auf Plakaten. Das sei in der Praxis aber eher selten, so Pickard. Denn: „Welcher Sponsor verzichtet schon freiwillig auf aktive Werbung durch den Verein?“

Die entscheidende Frage ist: Erfolgt die Gegenleistung für das Sponsoring aktiv oder passiv? „Das macht einen großen Unterschied“, sagt die Berliner Steuerberaterin Sabine Ehlers. Wirbt der Sponsor nur selbst mit seiner Unterstützung für die gute Sache, greift der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Wenn der Verein dagegen aktiv für den Sponsor wirbt – auf einem Trikot oder in der Vereinszeitung, muss er die vollen 19 Prozent an das Finanzamt abführen.
In der Praxis führt diese Abgrenzung allerdings oft zu Problemen: „Die bloße Nennung des Sponsors auf der Website ist unproblematisch“, sagt Ehlers. Ein Link zur Homepage des Förderers sei dagegen bereits aktive Werbung. „Sobald es sich um Werbung handelt, wird es teuer“, bestätigt Geckle. Für erbrachte Leistungen – wie Trikotwerbung – muss der Verein dann Rechnungen schreiben und darauf Mehrwertsteuer ausweisen. Im Gegenzug kann er sich bei den Betriebsausgaben die Mehrwertsteuer vom Finanzamt wiederholen.

Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerpflicht greifen nur in wenigen Fällen, erläutert Pickard. Beispielsweise wenn ein nicht regionaler Unternehmer auf Trikots von Kindermannschaften eines Vereines wirbt, deren Spiele fast ausschließlich von Angehörigen der Kinder besucht werden, und wenn die Produkte des Unternehmers zudem nicht für „Otto Normalverbraucher“ geeignet sind. „Unter diesen besonderen Umständen ist laut Finanzgericht Köln die Werbewirksamkeit zu vernachlässigen“, sagt die Steuerberaterin.

Die Unterscheidung zwischen Spenden und Sponsoring gilt auch für Sachleistungen. Steuerfrei sind lediglich Sachspenden, die wie Geldspenden auch ohne Gegenleistung erbracht werden. „Gespendete Trikots werden nur ohne Trikotwerbung als Sachspenden anerkannt“, sagt Pickard. „Sind die Trikots dagegen mit dem Logo einer Firma bedruckt, liegt keine Spende mehr vor.“ Es handelt sich nun um steuerpflichtige Einnahmen, deren Höhe sich am Warenwert der Trikots bemisst.
Ehlers rät deshalb dazu, mit einem Sponsor immer einen Vertrag abzuschließen. „Dann weiß der Verein auch ganz klar, was hinterher zu versteuern ist.“ Ein Sponsoringvertrag kann grundsätzlich frei gestaltet werden, ergänzt Pickard. Allerdings schränkt die Expertin ein: „Zumindest die Leistung des Unternehmers und die Gegenleistung des Vereines sollten klar formuliert sein.“ Um Gestaltungsspielräume zu nutzen, sollte rechtzeitig ein Steuerberater einbezogen werden.

Link-Tipp: www.bdvv.de

Literatur-Tipp: Christof Wörle-Himmel: Vereinsrecht. 132 Tipps für die Vereinsarbeit. C. H. Beck. 2013. ISBN: 9783406654046. 271 Seiten. 6,90 €.

Text: Peter Neitzsch, Foto: Elnur/Fotolia.de

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