Gemeinnützigkeit erfolgreich beantragen

Gemeinnützigkeit richtig beantragen

Wer eine gemeinnützige Organisation unterstützt, kann seine Spende von der Steuer absetzen. Aber auch Verein, Stiftung und gGmbH haben von der Gemeinnützigkeit viele Vorteile. Deshalb sieht das Finanzamt bei der Prüfung genau hin. Das Fundraiser-Magazin verrät, worauf Non-Profit-Organisationen achten müssen.

Ob Stadtteilinitiative oder Freizeitsportler – wo zwei oder drei Mitstreiter versammelt sind, ist der Schritt zur Vereinsgründung nicht weit. Dafür reicht es bereits aus, wenn die Gründungsmitglieder eine Satzung beschließen. „Die Gründung eines Vereins muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats angezeigt werden“, sagt Detlef Huhs von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Die Behörde prüft dann, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht – und die Kriterien für Gemeinnützigkeit erfüllt.

„Die formelle Voraussetzung für den Antrag auf Gemeinnützigkeit ist die Satzung“, bestätigt Stefan Winheller, Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main. Dafür hat der Gesetzgeber eine Mustersatzung zur Verfügung gestellt. „Von der sollte nicht abgewichen werden, sonst besteht die Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird.“ Zudem muss in der Satzung ein als gemeinnützig anerkannter Vereinszweck stehen – beispielsweise die Jugend- und Seniorenhilfe oder die Kultur- und Sportförderung. Welche Zwecke steuerbegünstigt sind, ist in der Abgabenordnung geregelt.

„In der Satzung sollte auch festgehalten werden, wie der Zweck gefördert werden soll“, gibt Winheller zu bedenken. Wenn also Bildungsarbeit als Vereinsziel festgeschrieben ist, muss auch gesagt werden, ob das durch Podiumsdiskussionen, Workshops oder Infostände erreicht werden soll. Keine Rolle spielt für das Finanzamt, ob es sich um einen eingetragenen Verein handelt oder nicht, erklärt Huhs: „Der Eintrag ins Vereinsregister ist für die Steuerbegünstigung nicht erforderlich.“

Die Prüfung der Gemeinnützigkeit sollte am besten noch vor der Vereinsgründung erfolgen. „Der umgekehrte Weg wäre ein großer Fehler“, warnt Winheller. Denn im Nachhinein lässt sich die Satzung nur mit einigem Aufwand ändern. Eine solche Vorabprüfung ist meist unkompliziert möglich: „Man entwirft eine Satzung und schickt diese an das Finanzamt mit der Bitte um formlose Prüfung.“ Das Feedback der Behörde wird dann in den Entwurf eingearbeitet, bis die korrekte Satzung steht. „Dasselbe Prozedere gilt vom Grundsatz her auch für Stiftungen oder eine gGmbH.“
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind für den Spender bekanntermaßen steuerlich absetzbar. Das hilft beim Fundraising. Doch der Status der Gemeinnützigkeit hat auch für die Organisation selbst zahlreiche Vorteile. So sind gemeinnützige Organisationen von der Körperschafts-, der Gewerbe- und der Grundsteuer befreit. Aber auch bei der Umsatz- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es Vergünstigungen, erläutert Winheller. „Häufig ist auch die Vergabe staatlicher Fördermittel an die Gemeinnützigkeit geknüpft.“

Doch es kommt nicht nur darauf an, was auf dem Papier steht: Auch die tatsächliche Geschäftsführung muss den Satzungsbestimmungen entsprechen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit aberkennen: „Oftmals führen Verstöße gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung zu einem Verlust der Gemeinnützigkeit“, warnt Huhs. Das sei beispielsweise bei der Fehlverwendung oder Veruntreuung von Vereinsmitteln der Fall sowie bei Verstößen gegen die Rechtsordnung.

Auch wenn der Geschäftsbetrieb eines Vereins überwiegt, kann das die Gemeinnützigkeit gefährden: „Problematisch ist es, wenn der wirtschaftliche Bereich, der kein Zweckbetrieb ist, zum Selbstzweck des Vereins wird“, erklärt Huhs. Ein Indiz dafür sei die Höhe der Umsätze, die in diesem Bereich erwirtschaftet werden. „Bei der Bewertung kommt es immer auf den Gesamteindruck an“, sagt Winheller. Eine Lösung könnte es sein, den Geschäftsbetrieb – zum Beispiel den Merchandise-Handel oder die Vereinsgaststätte – auszugliedern.

„Es gibt immer dann Probleme, wenn wirtschaftliche Zwecke unter dem Deckmantel des gemeinnützigen Zwecks verfolgt werden“, berichtet Winheller. So dürfe eine Non-Profit-Organisation nicht dafür missbraucht werden, einer bestimmten Agentur Aufträge zuzuschustern. „Solche Verträge sind zwar zulässig, sie müssen aber immer drittangemessen sein“, erklärt der Anwalt. Das bedeutet, die Vergütung sollte sich daran orientieren, was für einen vergleichbaren Auftrag am Markt gezahlt würde.

„Auch überzogene Gehälter der Geschäftsführung führen immer wieder zu Problemen“, sagt Winheller. Auch hier ist der sogenannte Drittvergleich ausschlaggebend, also das, was üblicherweise in der Branche gezahlt wird. Insgesamt dürfen die Verwaltungskosten, zu denen auch die Gehälter zählen, 50 Prozent nicht übersteigen: „Eine Organisation, die sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert, muss mindestens die Hälfte der Einnahmen für den Förderzweck verwenden.“ Sonst geht der Steuervorteil verloren.

Bei Organisationen, die sich durch Gebühren oder andere Einnahmequellen finanzieren, beispielsweise Kindergärten oder Seminarbetriebe, gilt diese 50-Prozent-Grenze nicht. Eine erfolgsabhängige Vergütung für Fundraising-Agenturen könnte dagegen schnell zu Schwierigkeiten führen: „Wenn im ersten Jahr 80 Prozent der Beiträge aus einer Fördermitgliedschaft an die Agentur gehen, kann das problematisch werden.“

Link-Tipp:
„FAQ Gemeinnützigkeit“ der Oberfinanzdirektion Niedersachsen: http://bit.ly/1hxhila

Text: Peter Neitzsch, Foto:[nbspjro-Grafik/Fotolia.de

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