Von Ehrenamt bis Minijob: Das steht Engagierten zu

Das steht Mitarbeitern und Engagierten zu

Ob Bezahlung, Versicherung oder Sozialabgaben – im Umgang mit Mitarbeitern und Helfern müssen Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) vieles beachten. Dieser Teil der Serie des Fundraiser-Magazins zur Non-Profit-Arbeit für Einsteiger beschreibt, worauf Ehrenamtliche, Honorarkräfte und Angestellte Anspruch haben.

Welche Rechte haben Ehrenamtliche? Wie hoch darf eine Aufwandsentschädigung sein, damit sie steuerfrei bleibt? Wann kann eine Tätigkeit mit Honorar entlohnt werden? Und wann müssen Mitarbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet werden? Gemeinnützige Organisationen sollten die Antworten auf diese Fragen kennen, bevor sie Helfer beschäftigen.
„Es gibt kein spezielles Gesetz, das bürgerschaftliches Engagement regelt“, sagt Rechtsanwalt Michael Röcken, der auch Vorstandsmitglied im Bundesverband Deutscher Vereine und Verbände e.V. (bdvv) ist. Welche Aufwandsentschädigungen Ehrenamtliche erhalten dürfen, legt das Einkommensteuergesetz fest. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ wurden 2013 verschiedene Regelungen angepasst. So wurde beispielsweise die Haftung von Vereinsmitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Mit demselben Gesetz wurde auch die Ehrenamtspauschale angehoben – von 500 auf 720 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe müssen Aufwandsentschädigungen nicht versteuert werden. Auch die Übungsleiterpauschale wurde angehoben: „Wer im pädagogischen Bereich eines Vereins tätig ist, kann jetzt bis zu 2 400 Euro im Jahr ohne Steuerabzüge beziehen“, sagt der Heidelberger Lehrbeauftragte für Vereinsrecht Gerhard Geckle. Erst darüber muss die Vergütung auch versteuert werden. Die Übungsleiterpauschale kann jedoch nur nutzen, wer in der Jugendarbeit tätig ist – beispielsweise als Trainer in einem Sportverein.

Anders verhält es sich mit der Ehrenamtspauschale: „Die kann auch für das Rasenmähen auf dem Vereinsgelände gezahlt werden“, sagt Geckle. Einige Einschränkungen sind allerdings auch hier zu beachten: „Die Pauschalen dürfen nur im gemeinnützigen Bereich eines Vereins ausgezahlt werden, nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“, erläutert Röcken. Der Lesepate im Kinderhospiz kommt also für die Ehrenamtspauschale infrage, nicht aber der Helfer im Vereinscafé. Hinzu kommt: „Jeder Ehrenamtliche kann die Pauschale nur einmal ausschöpfen.“ Das gilt auch dann, wenn er bei mehreren Vereinen tätig ist.

„Ein Verein muss seine Mitarbeiter, ob bezahlt oder nicht, während der Vereinsarbeit versichern“, sagt Röcken. Denn die gesetzliche Unfallversicherung würde nicht jedes ehrenamtliche Engagement abdecken. Werden die Freibeträge überschritten, ist die Mitarbeit ohnehin nicht mehr ehrenamtlich. Der Helfer muss dann entweder angestellt werden – oder er bekommt ein vorher vereinbartes Honorar gezahlt. Das setzt allerdings voraus, dass eine entsprechende selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.

„Vereine wollen am liebsten alles über Aufwandsentschädigungen oder Honorare regeln“, so Geckle. „Wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wird das oft übersehen.“ Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein Mitarbeiter fest in die Organisation eingebunden ist – mit fixen Arbeitszeiten und einem eigenen Arbeitsplatz. Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, wenn die NGO gegenüber dem Mitarbeiter weisungsbefugt ist. „Auch wer als Trainer nur für einen Verein arbeitet, ist vermutlich scheinselbstständig“, ergänzt Röcken.

Wichtig ist deshalb, dass das Beschäftigungsverhältnis klar geregelt ist: „Viele NGOs unterschätzen die Gefahr von Scheinselbstständigkeit“, warnt Röcken. „Wenn keine Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt wurden, kann das zu saftigen Nachzahlungen führen.“ In einem Verein haften die Verantwortlichen dafür auch persönlich: „Schlimmstenfalls muss der Vorstand die ausstehenden Abgaben aus der eigenen Tasche bezahlen.“ Der Anwalt rät deshalb vom Sozialversicherungsträger prüfen zu lassen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. „Das Ergebnis der Prüfung ist dann aber auch bindend.“

Für kleinere Tätigkeiten besteht ein vereinfachtes Abgabeverfahren: „Bis zu 450 Euro im Monat können auf Minijob-Basis abgerechnet werden“, sagt Geckle. Der Arbeitgeber bezahlt dann einen Beitrag zur Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Pauschalsteuer. Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen erst an, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird: „Erst ab 450 Euro im Monat ist man im Bereich einer regulären Beschäftigung, dann greift die volle Sozialversicherungspflicht.“

Für kleinere Tätigkeiten sei ein Minijob eine gute Lösung, bestätigt Röcken. Angemeldet wird der über die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. „Man kann auch verschiedene Beschäftigungsformen kombinieren“, so Röcken. Derselbe Mitarbeiter könne einen 450-Euro-Job im Geschäftsbetrieb des Vereins machen – und für sein Engagement im gemeinnützigen Bereich eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale erhalten. Sofern es sich um zwei verschiedene Aufgabengebiete handelt.

Ab dem 1. Januar 2015 tritt noch eine weitere Änderung in Kraft: „Ab nächstem Jahr darf der Vorstand eines Vereins für seine Tätigkeit keinen Cent mehr bekommen“, sagt Röcken. Es sei denn, in der Vereinssatzung wird ausdrücklich festgeschrieben, dass dem Vorstand ein Entgelt zusteht. „Viele Vereine werden deshalb ihre Satzung ändern müssen.“

Link-Tipp: www.bnve.de (Bildungsnetzwerk Verein und Ehrenamt)

Literatur-Tipp für Österreich: Herbert Grünberger: Praxisratgeber für Vereine. Vereinsgründung – Vereinsbesteuerung – Arbeitgeberpflichten – Fallbeispiele. Linde Verlag 2013. 144 Seiten. ISBN 9783709305164. 19,90 €.

Text: Peter Neitzsch, Foto: Michels/Fotolia.de

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