Tipps für die Steuererklärung: Wie Spender Steuern sparen

Darum geht's: NGOs, Steuern, Fundraising, Zeitspende, Sachspende, Finanzamt

Wer um Spenden bittet, sollte auch sagen, was der Spender davon hat. Eine Steuerersparnis zum Beispiel. Was viele Vereine nicht wissen: Auch gespendete Gegenstände oder Arbeitszeit können abgesetzt werden. Das Fundraiser-Magazin erklärt, wie Non-Profit-Organisationen das nutzen können.

Von Peter Neitzsch

Gutes tun lohnt sich doppelt. Es nutzt demjenigen, der unterstützt wird. Außerdem profitiert der Spender von einer Steuerersparnis. Dabei ist es egal, wie er den guten Zweck fördert: „Auch gespendete Gegenstände oder investierte Freizeit können abgesetzt werden“, erklärt Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt an der Weinstraße. Ob Hausaufgabenhilfe, Winterkleidung oder Geld: Wer Bedürftigen hilft, kann den Gegenwert bei der Steuererklärung geltend machen.

Meist sind es allerdings finanzielle Zuwendungen für gemeinnützige Organisationen, die von der Steuer abgesetzt werden. Als Sonderausgaben werden die Spenden im Mantelbogen auf Seite 2 eingetragen. „Sonderausgaben sind Kosten, die eigentlich in den Bereich der persönlichen Lebensführung fallen, die der Staat aber fördern möchte“, sagt Armin Heßler, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbands. Die Sonderausgaben teilen sich in Vorsorgeaufwendungen und sonstige Ausgaben – unter Letzteres fallen auch Spenden.

Kein Spenden-Nachweis bis Ende 2016

Vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise hat es Finanzminister Wolfgang Schäuble den zahlreichen Initiativen leichter gemacht, um Geldspenden zu werben. Für begrenzte Zeit müssen sie ihren Unterstützern keine Spendennachweise ausstellen. Seit August 2015 kann jeder Spender den Nachweis selbst erbringen, erläutert Georgiadis: „Als steuerlich absetzbarer Spendennachweis genügt bis Ende 2016 ein Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking.“ Das teilte das Finanzministerium in einem Schreiben mit.

Von der Regelung profitieren nicht nur die Helfer von Flüchtlingen, die Vereinfachung kommt auch allen anderen gemeinnützigen Organisationen zugute – etwa Vereinen, Kirchen, Universitäten oder staatlichen Museen. „Auch Privatpersonen, die Spendenkonten für Flüchtlingshilfe eingerichtet haben, können diese Zuwendungen unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzen.“ Nämlich dann, wenn sie das Spendenkonto als Treuhandkonto führen und die Zuwendungen an eine steuerbefreite Organisation weiterleiten.

Steuerschuld verringern

Bislang konnte ein vereinfachter Spendennachweis nur bei Geldspenden bis zu 200 Euro genutzt werden. Ansonsten benötigte jeder Spender eine Spendenquittung, die er im Original der Steuererklärung beilegen musste. Erst dann konnte er den Betrag steuerlich geltend machen. „Der Ausdruck ‚geltend machen‘ bedeutet, dass das zu versteuernde Einkommen um die entsprechende Summe verringert wird“, erklärt Steuerberater Heßler. Davon zu unterscheiden sind „unmittelbar abzugsfähige“ Kosten, wie Spenden an politische Parteien. Sie verringern direkt die Steuerschuld. „Die Steuerersparnis ist dabei entsprechend größer.“

Zu den typischen Sachspenden gehören Kleidung, Spielsachen oder auch Hygiene-Artikel. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch solche Spenden von der Steuer absetzen. Dafür muss der Spender zunächst ihren Wert ermitteln: „Sachspenden werden mit dem sogenannten gemeinen Wert bewertet“, sagt Georgiadis. Das ist der Preis, den ein Käufer für den Gegenstand bezahlt. Ist dieser neu, ist die Bewertung einfach: Der Wert der Sachspende steht dann auf der Rechnung. Bei gebrauchten Dingen muss der Spender den Marktwert schätzen. „Hilfreich ist da oft ein Vergleich ähnlicher Gegenstände in Kleinanzeigen.“

Sachspenden als Sonderausgaben

Wer eine Sachspende als Sonderausgabe absezen will, benötigt dafür eine Zuwendungsbestätigung. Dieser Nachweis muss von der gemeinnützigen Organisation ausgestellt werden. Er sollte folgende Informationen enthalten: Die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis sowie aktuell geschätzter Wert der Sachspende und das Datum, an dem der Gegenstand gespendet wurde.

„Werden gleich mehrere Gegenstände gespendet, zum Beispiel ein Satz Trikots und Fußbälle, darf dafür kein pauschaler Preis angegeben werden“, warnt die Steuerexpertin Georgiadis. Stattdessen sollte eine Liste angelegt werden mit der genauen Bezeichnung jedes Gegenstandes. „In der Zuwendungsbestätigung kann zwar ein Gesamtpreis angegeben werden, die Einzelaufstellung muss aber als Anlage dazu geheftet werden.“

Steuertrick für Ehrenamtliche

Wer sich in einem Verein engagiert, kann auch die geschenkte Arbeitszeit geltend machen – egal ob er Sprachunterricht gibt, bei den Hausaufgaben hilft, Jugendliche im Fußball trainiert oder Ausflüge organisiert. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der ehrenamtliche Helfer im Vorfeld schriftlich mit der Organisation eine angemessene Vergütung vereinbaren. „Im Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit verzichtet er dann bedingungslos auf das Geld“, erklärt Georgiadis den Steuertrick. Daraufhin erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe absetzen.

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Foto: Karepa/Quelle: Fotolia

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